Sensibilisierung und Verstärkung der Koordination des Vorgehens betreffend Härtefallregelungen nach häuslicher Gewalt zwischen den Migrationsbehörden und den Institutionen, die Opfer unterstützen (Opferberatung / Frauenhäuser)
Inhalt
Berichte von Opferhilfe und Frauenhäusern werden zwar bereits in die Entscheidungsfindung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung einbezogen, jedoch nicht gleich hoch gewertet wie Akten aus Strafverfolgung und Medizin. Interdisziplinäre Weiterbildungen sollen den Kontakt zwischen den Beratungsstellen und den kantonalen Migrationsämtern stärken und die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle (die in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt), die im AIG, der VZAE und den Richtlinien des SEM festgelegt sind noch besser in den Kantonen verankern. Gute Beispiele kantonaler Leitfäden, die ein prozessorientiertes Vorgehen unterstützen, können anderen Kantonen für die Erarbeitung eines eigenen Leitfadens zur Verfügung gestellt werden.
Ziel
1. Stärkere Berücksichtigung der von Institutionen wie den Opferberatungsstellen und den Frauenhäusern bereitgestellten Angaben und Auskünften.
2. Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Migrationsbehörden und diesen Institutionen.
Federführend
Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt SKHG
Partner/-innen
VKM, SEM, SVK-OHG, DAO
Status
In Umsetzung
Umsetzungsstand
2022 wurden eine Projektskizze (Ausgangslage und Zielsetzung) erstellt, eine Projektgruppe innerhalb der SKHG gebildet und die Projektleitung definiert.
Die Vorlage für eine Änderung von Art. 50 AIG aufgrund der parlamentarischen Initiative 21.504 der staatspolitischen Kommission des Nationalrats «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren» wurde am 14. Juni 2024 von der Bundesversammlung beschlossen und soll voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Meilensteine / Zeitplan
1. Halbjahr 2022: Telefonische Kontaktaufnahme SKHG mit SEM und VKM.
2022: Formulieren der Ausgangslage und der Zielsetzungen durch die Arbeitsgruppe.
2023: Austausch mit SEM, VKM, DAO, SVK-OHG zur grundlegenden Stossrichtung, Flughöhe und zu diversen Zielgruppen der Massnahmen sowie Entscheid zur Art der Zusammenarbeit.
1. Halbjahr 2024: Massnahmendefinition, Konzepterstellung und Planung des Vorgehens SKHG in Absprache mit SEM, VKM, und SVK-OHG.
2. Halbjahr 2024: Feinausarbeitung einzelner Massnahmen (z.B. Checkliste für kantonale Migrationsämter, Berichtsvorlagen für Opferberatungsstellen, dreisprachiger Online-Weiterbildungs-Lehrgang an UNIFR für Fachpersonen) und Klärung Finanzierung pro Massnahme.
2025: Umsetzung der Massnahmen.
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Art. 50 AIG, geändert am 14.6.24 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt), in Kraft voraussichtlich am 1.1.25
Art. 31 und 77 VZAE, Änderung voraussichtlich per 1.1.25
Weisungen AIG des SEM, Änderung voraussichtlich per 1.1.25
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Aufgrund der Änderung AIG (21.504) werden die Weisungen aktualisiert.
Indikatoren / quantitative Ziele
Es liegen Instrumente vor, die den Einbezug von Berichten zu HG-Vorfällen in die Beurteilung von Härtefällen erleichtern.
Die Berichte Beratungs- und Opferhilfestellen entsprechen den formellen Anforderungen der Migrationsämter.
Es existieren fachliche Grundlagen und Informationsmöglichkeiten für alle involvierten Akteure.
Die Zusammenarbeit aller involvierten Akteure in den Kantonen ist effizient.
Weitere Grundlagen
Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen vom 30. April 2021
Ressourcen
Arbeitszeit SKHG, SEM, kantonale Migrationsbehörden, Ggf. finanzielle Mittel für die Umsetzung einzelner Massnahmen
Handlungsfeld
Geschlechtsspezifische Gewalt NAP IK: Schwerpunkt II. Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen
Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Bund: Wichtiger Partner dieser Massnahme ist das SEM.
Kantone: Wichtige Partner dieser Massnahme sind die kantonalen Migrationsämter.
Gemeinden: –