Massnahme NAP IK 27

Information von Fachpersonen zu Stalking nach Trennungen bei Paaren

3.C.II.27. Information von Fachpersonen zu Stalking nach Trennungen bei Paaren

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Die unter Ziel genannten Fachpersonen werden sich bewusst, dass Trennung ein hoher Risikofaktor für Gewalttaten darstellen kann. Sie sollen erkennen können, wer aus ihrer Klientel Risikogruppe sein könnte und kennen die zuständigen Fachstellen, an die sie ihre Klientel bei Bedarf weiterverweisen können.

Ziel

Sensibilisierung von Scheidungsanwältinnen und -anwälten oder juristischen Mediatorinnen und Mediatoren zum Risikofaktor Trennung für Stalking und häusliche Gewalt.

Federführend

Schweizerische Kriminalprävention SKP

Partner/-innen

SKHG

Status

Sistiert/Nicht umgesetzt

Umsetzungsstand

Das Projekt wurde sistiert, bis die Resultate der Arbeiten zur parlamentarischen Initiative 19.433 «StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen» «StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen» vorliegen. Gemeinsam mit der SKHG wurde ein Brief für Scheidungsanwältinnen und -anwälte oder juristische Mediatorinnen und Mediatoren überarbeitet. Es wurde jedoch entschieden, die neuen gesetzlichen Grundlagen zu Stalking abzuwarten, um die aktuelle SKP-Informationsbroschüre auf den neuesten Stand zu bringen und sie zusammen mit dem Brief zu versenden.

 

Meilensteine / Zeitplan

Frühjahr 2023: Sitzung mit SKHG zwecks Ausarbeitung der Massnahmen.
3. Quartal 2023: Überarbeitung des Briefes mit SKHG
4. Quartal 2023: Umsetzung der Massnahmen sistiert.
2024: Stand der Beratungen; in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-SR)


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Nein

Indikatoren / quantitative Ziele

Anzahl Anfragen bei Fachstellen, die von Scheidungsanwältinnen und -anwälten etc. vermittelt wurden.

Weitere Grundlagen

Ressourcen

Personelle Ressourcen SKHG und SKP, Budget CHF 8000.


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt NAP IK: Schwerpunkt II. Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?